Behindertenfreundliche Nachrüstung

Sicherheit und Sanierung für Fenster/Türen – Barrierefrei

Fenster und Türen ökologisch als auch fach- und sachgerecht auf lange Sicht wertvoll zu erhalten und/oder einbruchhemmend umrüsten, realisieren wir seit vielen Jahren sehr erfolgreich für Kommunen, Immobilienverwaltungen und vor allem auch im privaten Sektor.

Zunehmend erhalten wir dazu Anfragen von geh- bzw. bewegungseingeschränkten Bürgern. Nicht selten kommen die Anfragen mit der Sorge von möglichen Bedienungseinschränkungen der technischen Nachrüstungen infolge der körperlichen Einschränkungen.
Folglich haben wir diesen Sorgen folgend, unsere Techniken des Einbruchschutzes als auch der Sanierung für Fenster und Türen sehr kritisch geprüft, angepasst und barrierefrei sehr umfassend ergänzt.

Jedwede körperliche Bewegungseinschränkungen schließen damit grundsätzlich keine Bedienungen von Fenstern und Türen mehr aus.

Das Portfolio der Ergänzungen barrierefreier Produkte erschließt sich u.a. über die Verlegung der Griffpositionen nach oben oder unten sowohl bei Terassentüren als auch Fenstern; Wechsel der Öffnungsrichtung von Fenster- und Türflügeln; dabei ist die Bedienung der Elemente sowohl manuell als auch elektronisch wählbar.

An Haustüren können je nach Einschränkungsgrad die Anwesenheitsschutzbauteile ebenfalls in der Höhe angepasst, als auch die Art des Schließens gewählt werden, mechanisch oder elektronisch.

Unser barrierefreies Bauteil- als auch Leistungssortiment berücksichtigt eine Vielzahl von technischen Lösungen, die individuell beim Kunden geprüft und angepasst werden. Nachweislich können durch diese technischen Änderungen der Fenster bzw. Terassentüren und Türen, diese durch bewegungseingeschränkte Personen selbsttätig bedient und somit vollumfänglich, unter Berücksichtigung der Einschränkung, in ihrem Lebensbereich genutzt werden.

Die Maßnahmen entsprechen den Anforderungen der Produktgruppe 52 „Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität“ gemäß des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit § 139 SGB V, sind allerdings bisher nicht im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

Die individuellen Vorteile und technischen Besonderheiten der Maßnahmen lassen sich nachvollziehbar darstellen und sind zudem KfW förderfähig. Inwieweit die Maßnahmen zusätzlich durch die Pflegekassen gefördert werden, muss individuell angefragt werden.